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ZERTIFIKATE & DOKUMENTE

Rechtliche Aspekte:

Zum Schutz gegen die gehörschädigende Wirkung von Lärm werden in der Lärm- und Vibrations-Arbeitschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV Mindestanforderungen für den Schutz der Beschäftigten gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen durch Lärm festgelegt. Mittlerweile gilt die Lärm VibrationsArbSchV - wie alle anderen staatlichen Arbeitschutzvorschriften - auch für die Versicherten der Unfallversicherungsträger (z.B. Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Berufsschülerinnen und Schüler), die bislang nicht von den staatlichen Regelungen erfasst und betroffen waren. Zum Schutz gegen die störenden Wirkungen von Lärm hat der Arbeitgeber/Träger nach der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) dafür Sorge zu tragen, dass der Schalldruckpegel so niedrig wie betriebstechnisch möglich ist. Nähere Informationen sind in der VDI-Richtlinie 2058 - Teil 3 Beurteilung unterschiedlicher Tätigkeiten zu finden. Dort sind beispielhaft Tätigkeiten und zumutbare Pegel genannt.

  • Anwendung VDI-Richtlinie 2058 - Teil 3_ Schulen / Kindertageseinrichtungen

    Da es sich in einer Kindertageseinrichtung überwiegend um sogenannte kommunikations- und informationsgeprägte Tätigkeiten handelt, soll der Störschallpegel einen Wert von 70 dB (A) nicht überschreiten. Der Schallpegel von 70 dB (A) schließt auch die von außen eingebrachten Geräusche, wie Straßenverkehr- oder Fluglärm, mit ein. Die VDI-Richtlinie kann als Entscheidungshilfe herangezogen werden.

  • Staatliche Arbeitsschutzvorschrift (Deutscher gesetzlicher Unfallversicherer)

    In der Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen, DGUV Vorschrift 82 vom April 2009 werden im § 6 für Bildungseinrichtungen im Elementarbereich bau- und raumakustische Maßnahmen gefordert: "In Räumen sowie in innenliegenden Aufenthaltsbereichen von Kindertageseinrichtungen sind entsprechend der Nutzung bau- und raumakustische Anforderungen einzuhalten."

  • Sprachverständlichkeit für Inklusions- und Mikrationshintergrund

    Ein akustisches Beurteilungskriterium für die Inklusionsfähigkeit an Schulen und Kindertageseinrichtungen ist die Sprachverständlichkeit. Insbesondere Kindern mit Mikrationshintergrund fällt das Verstehen in ungeeigneten Räumen schwer!


    Die Sprachverständlichkeit wird wesentlich von der Nachhhallzeit beeinflusst. Diese hängt wiederum von der Größe und der schallabsorbierenden Ausstattung des Raumes ab. Empfehlungen zu sinnvollen Nachhallzeiten finden sich in der DIN 18041 Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen. Die Beachtung dieser Empfehlungen sichert eine optimale Qualität der Sprachverständlichkeit und ist damit Vorraussetzung für die Bildung und Erziehung (Verband für Bildung und Erziehung kurz VBE) in Kindertageseinrichtungen.

  • Handlungsempfehlung

    Bei Neubauten, wesentlichen Erweiterungen, Umbauten und Nutzungsänderungen von Kindertageseinrichtungen müssen diese Anforderungen aus der Unfallverhütungsvorschrift erfüllt werden. In allen Einrichtungen sind regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen für alle Versicherten (Arbeitnehmer, Lehrer, Schüler und Kinder) durchzuführen. In diesem Rahmen ist durch den Arbeitgeber / Träger zu prüfen, ob Nachbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, um Gefährdungen (Lärm macht krank) zu minimieren (Erfüllung der Fürsorgepflicht).